Erbrecht

So schreibt es der Gesetzgeber vor

Die Erbfolge in Deutschland sieht vor, dass zunächst die Kinder erben. Wurde die Ehe wie im Normalfall in Form einer Zugewinngemeinschaft geführt, erhält der überlebende Ehepartner aber die Hälfte des Vermögens. Bei Gütertrennung muss er es mit den Miterben teilen. Kinder und Ehepartner haben immer einen Pflichtteilsanspruch in halber Höhe ihrer gesetzlichen Ansprüche. Auch der testamentarische Alleinerbe muss diesen Pflichten nachkommen ‒ und zwar in bar.

Erben erster Ordnung:
Ehepartner und Nachfahren des Verstorbenen, also Kinder, einschließlich der nicht ehelichen und adoptierten Kinder, Enkel und Urenkel.

Erben zweiter Ordnung:
Eltern des Verstorbenen und ihre Kinder, also Geschwister, Neffen und Nichten. Verwandte der zweiten Ordnung sind nur erbberechtigt, wenn kein Verwandter der ersten Ordnung existiert.

Erben dritter Ordnung:
Großeltern und deren Kinder, also Tanten, Onkel, Cousins, Cousinen.

Weitere wichtige Regeln

Nicht eheliche und eheliche Kinder sind in der ersten Ordnung gleichgestellt. Auch adoptierte Kinder fallen darunter.

Sollte ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden sein, schließt er alle Verwandten nachfolgender Ordnung aus.

Das Erbrecht eines verstorbenen Verwandten geht auf seine Kinder über. Das Erbrecht des Ehegatten gilt nur, wenn er mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war.

Sind Erben erster Ordnung vorhanden, dann erhält der überlebende Ehepartner ein Viertel der Erbschaft sowie die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände.

Im Falle der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel.

Erbberechtigte Abkommen des Erblassers, die nicht aus der durch Tod aufgelösten Ehe stammen, erhalten vom überlebenden Ehegatten Mittel zu einer angemessenen Ausbildung.
Im Falle der Gütertrennung erbt der überlebende Ehegatte bei einem oder zwei Kindern zu gleichen Teilen, bei drei oder mehr Kindern ein Viertel.

Wenn weder Ehegatte noch sonstige Verwandte des Erblassers leben oder wenn Erbberechtigte die Erbschaft ausschlagen, fällt das Erbe dem Staat zu.


Weitere Informationen zum Erbrecht enthält auch die Broschüre des Bundesjustizministeriums unter

www.bmj.de/Erben_und_Vererben

 

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